Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Zeitzer Kinderdorf e.V“.
Er hat seinen Sitz in Zeitz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Zeitz eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im „Paritätischen Wohlfahrtsverband“.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein „Zeitzer Kinderdorf e.V.“, mit Sitz in Zeitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Unterstützung hilfsbedürftigter Personen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Häusern für bedürftige Kinder und Jugendliche und durch die Nutzung von Wohnungen für „Sonstiges betreutes Wohnen“ (§ 34 SGB VIII) sowie zur Nachbetreuung „hilfsbedürftiger junger Volljähriger“ (§ 41 SGB VIII). Das Besondere dieser Häuser besteht darin, dass die Kinder in einer familienähnlichen Kleinsteinrichtung mit einem Ehepaar zusammen mit Erziehern und soz. Pädagogen erzogen und betreut werden.
    Der Verein betreut junge Volljährige und führt diese zur Selbständigkeit.
  3. Der Verein will sich besonders Kindern mit Erziehungs- und Lernschwierigkeiten sowie Kindern ohne Eltern annehmen. Sein pädagogisches Konzept soll jeweils anhand neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Kinderpädagogik weiter entwickelt werden.
    Das Leistungsangebot des Zeitzer Kinderdorf e.V. besteht weiterhin aus individuellen Angeboten für Menschen im Authismusspektrum, deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (z.B. schulisch, sozial) beeinträchtigt ist. Es beinhaltet zudem Beratung für Eltern, Angehörige und pädagogische Fachkräfte nach §§30, 31, 35, 35a, 37 und 41 SGBVIII.
  4. Der Verein ist überkonfessionell, er ist politisch nicht gebunden.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Austritt aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung, begünstigt werden.
  5. Mittel des Vereins sind:
    a) die jährlichen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden,
    b) Spenden,
    c) Zuschüsse,
    d) Bußgelder.
  6. Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke, Mittel des Vereins zum Erwerb von Eigentum an Grund und Boden sowie Gebäuden einzusetzen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen des § 2 der Vereinssatzung bekennt.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
  3. Lehnt das Präsidium eine Aufnahme ab, so entscheidet auf Antrag des Bewerbers die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Das Präsidium kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele verleihen.

§ 5 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • a) durch Tod,
  • b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist erfolgen.
  • c) Durch Ausschluss seitens des Präsidiums.
    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins verstößt bzw. handelt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung und Stellungnahme gegeben werden.
  • d) Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnungen seiner Zahlungsfrist nicht nachkommt.
  • e) Gegen den Beschluss des Präsidiums ist Beschwerde innerhalb eines Monats möglich.
    Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragshöhe darf jedoch den Betrag von 31,00 EUR für das Kalenderjahr nicht unterschreiten. Dieser Mitgliedsbeitrag kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Zeitzer Kinderdorfes e.V. sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) das Präsidium
  • c) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
    2. Die Mitgliederversammlung besteht aus:
      – den Mitgliedern des Vereins
      – den Mitgliedern des Präsidiums
      – den Vorstandsmitgliedern
    3. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
    4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin. Der Präsident kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er leitet die Versammlung.
    5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Präsidenten einberufen werden, wenn von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dies beantragt wurde. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten kann unter Fristverkürzung durch den Präsidenten ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.
    6. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
      • sie wählt das Präsidium
      • sie beschließt über die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern
      • sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums und des Vorstandes entgegen
      • sie beschließt über Vorlagen des Präsidiums und des Vorstandes
      • sie beschließt über Satzungsänderungen
      • sie beschließt über die Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes
      • sie wählt 2 Revisoren (beide dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sein). Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Über ihre Feststellungen haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung über die Kassenführung vorzuschlagen
      • den Haushaltsplan zu beschließen
      • die Auflösung des Vereins zu beschließen
      • über Beschwerden von Vereinsmitgliedern abschließend zu entscheiden

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Es wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Nur auf besonderen Antrag hin muss eine geheime Wahl durchgeführt werden.

Über jede Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden.

Diese muss enthalten den Ort, den Tag der Versammlung, die Anzahl der Mitglieder des Vereins und die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen.

Die Niederschrift ist vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zu unterbreiten.

§ 9 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus:
    – dem Präsidenten
    – den zwei Vizepräsidenten
    – dem Kassierer
    – dem Schriftführer
  2. Das Präsidium wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglied des Vereins sein.
  3. Die Haftung des Präsidiums ist, soweit zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes wählt das Präsidium einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Das Präsidium beschließt über grundsätzliche Fragen der Arbeit des Zeitzer Kinderdorfes e.V., soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind. Es hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen.

    Insbesondere ist es für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Bestellung und Abberufung des Vorstandes
    b) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für die Vorstandsmitglieder
    c) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    d) Zustimmung zu den aufgeführten Geschäften des Vorstandes
    e) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    f) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes
    g) Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    h) Ausschluss von Mitgliedern
    i) Genehmigung von Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen, der Übernahme von Bürgschaften und von finanziellen Beteiligungen, der Gründung von oder Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen oder Verbänden
    j) Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit
    k) Genehmigung des Haushaltsplanes, des Stellenplanes und der Jahresrechnung

  6. Der Präsident oder ein Vizepräsident vertreten den Verein als Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband.
  7. Die Präsidiumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  8. Je Präsidiumsmitglied wird eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zu 500,00 EUR jährlich nach § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt.

§ 10 Aufgaben des Präsidenten

  1. Der Präsident ist der Repräsentant des Zeitzer Kinderdorfes e.V.
  2. Der Präsident hat das Recht, sich jederzeit beim Vorstand über die Aufgaben des Vorstandes zu informieren.

§ 11 Durchführung der Sitzung des Präsidiums

  1. Sitzungen des Präsidiums finden mindestens einmal im Monat statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Sitzungen einberufen, er muss dies tun, wenn es von 3 Mitgliedern des Präsidiums oder vom Vorstand unter Angabe von Gründen beantragt wird.
  2. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht beratend an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. Der Vorstand kann von den Sitzungen des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn Angelegenheiten des Vorstandes oder andere, die Person von Vorstandsmitgliedern betreffende Angelegenheiten beraten werden.
  3. Das Präsidium wird von dem Präsidenten einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder des Präsidiums unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitglieder des Präsidiums und der Vorstand können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Präsidenten eingehen, der sie unverzüglich an die Präsidiumsmitglieder zu leiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche Mitglieder des Präsidiums zustimmen.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Präsidiums ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind.

§ 12 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

  1. Der Verein Zeitzer Kinderdorf wird von einem Vorstand im Sinne des
    § 26 BGB vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes als gesetzlicher Vertreter des Vereins unterliegt den in dieser Satzung geregelten Beschränkungen.
  2. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
    Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsberechtigung. Die Stellvertreter vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  3. Der Vorstand wird durch das Präsidium bestellt und abberufen.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden hauptamtlich tätig. Der Abschluss der Anstellungsverträge erfolgt durch das Präsidium.
  5. Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit zulässig.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins Zeitzer Kinderdorf e.V. nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums.
  2. Dem Vorstand obliegt:
    • a) die Erhaltung des Vermögens
    • b) die ordnungsgemäße Buchführung
    • c) die Einhaltung und Überwachung des Haushaltsplanes/Budgetplanes
    • d) die Überwachung der Liquidität und des Vermögensstandes der Einrichtungen des Vereins
    • e) Erfüllung steuerlicher Pflichten
    • f) die ordnungsgemäße Abführung der Sozialabgaben der Arbeitnehmer
  3. Der Vorstand hat insbesondere:
    • a) Den Wirtschaftsplan über das Präsidium der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen sowie den Jahresabschluss aufzustellen und Der Mitgliederversammlung zwecks Feststellung nach erfolgter Abschlussprüfung vorzulegen.
    • b) Der Mitgliederversammlung und dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
    • c) Über die Einstellung hauptamtlicher Kräfte und deren Vergütung im Rahmen des Haushalts zu befinden.
    • d) Die vom Präsidium des Vereins festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele umzusetzen.
    • e) Das Recht der Einsicht in die Bücher – und Kassenführung des Vereins zu nehmen.
  4. Der Vorstand hat dem Präsidium in regelmäßigen Abständen zu berichten über:
    • a) die Umsetzung der Vereinspolitik und anderen grundsätzlichen Fragen der Vereinsführung
    • b) sonstige Tätigkeiten gem. Absatz 1 der Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen
    • c) Risiken des Vereins
  5. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zur Vornahme folgender Geschäfte die vorherige Zustimmung des Präsidiums erforderlich ist:
    • a) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Belastung von Grundstücken und grundbuchgleichen Rechten die im Einzelfall über einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro hinausgehen.
    • b) Neubauten und sonstige Investitionen, die im Einzelfall über einen Betrag von 5.000,00 Euro hinausgehen, es sei denn, sie sind im Haushaltsplan enthalten.
    • c) Aufnahme von Krediten, ausgenommen von Lieferantenkrediten
    • d) Gewährung von Krediten und Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligung an Dritte.
    • e) Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Präsidium erlassen wird, und in Arbeitsverträgen, die vom Präsidenten zu unterzeichnen sind, geregelt.

§ 14 Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden

  1. Der Vorstandsvorsitzende führt die Aufsicht über die Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstandsvorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen am; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten.
  3. Der Vorstandsvorsitzende ist der Dienstvorgesetzte aller hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter. Er koordiniert die ehrenamtliche Arbeit.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder. Satzungsänderungen sind unter Mitteilung des Textes der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
  2. Formale Änderungen, die von Gerichten, Aufsichts- und Finanzbehörden gefordert werden, kann das Präsidium vornehmen. Über formale Änderungen haben sich die Mitglieder zu informieren.
  3. Das zuständige Finanzamt muss eine Mitteilung der Satzungsänderung erhalten.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Um den Verein aufzulösen, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins „Zeitzer Kinderdorf e.V.“ erforderlich.
    Das Präsidium hat den Nachweis zu führen, dass alle Mitglieder durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein geladen worden sind.
  2. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
  3. Besitzt der Verein Grundeigentum, so ist zur Übertragung des Grundeigentums ein Abwickler zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts auf Antrag des Präsidiums des Vereins.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Sachsen-Anhalt oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft die/der dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 AO, zum Beispiel zur Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, zu verwenden hat.